Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §184 Abs1 impl;Rechtssatz
In Schätzungsfällen ist zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen dies geschah. Ziel der Schätzung ist die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben. Es ist zu bemerken, daß die Behörde keineswegs - wie dies im vorliegenden Fall offenbar geschehen ist - bewußt zu hoch schätzen und daß auch die Schätzung keineswegs zu einer "Strafsteuer" führen darf (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170101.X06Im RIS seit
11.07.2001