RS Vwgh 1987/12/11 86/17/0101

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1 impl;
FremdenverkehrsförderungsfondsG Slbg 1960 §12 Abs2;
LAO Slbg 1963 §144 impl;

Rechtssatz

In Schätzungsfällen ist zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen dies geschah. Ziel der Schätzung ist die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben. Es ist zu bemerken, daß die Behörde keineswegs - wie dies im vorliegenden Fall offenbar geschehen ist - bewußt zu hoch schätzen und daß auch die Schätzung keineswegs zu einer "Strafsteuer" führen darf (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170101.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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