RS Vwgh 1987/12/14 86/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

HGB §335;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ob der Zusammenschluß zweier Personen zu einer "atypischen stillen" Gesellschaft führt oder nicht, kann für den Unternehmerbegriff des UStG dahinstehen, denn maßgeblich ist nur, daß die Vertragspartner im Wirtschaftsleben "nach außen hin" gemeinsam handelnd in Erscheinung treten. Für eine Unternehmergemeinschaft spricht, daß der wesentliche Teil der Rechnungen von den Lieferanten eines Kaffeehauses an beide "Gesellschafter" gerichtet ist und daß der sogenannte (atypische stille) Gesellschafter befugt ist, auf gemeinsame Rechnung Angestellte einzustellen. Unter diesen Umständen ist eine für sich möglicherweise Zweifel offenlassende Vertragsgestaltung als Begründung einer "Außengesellschaft" zu werten. Der gewählten Bezeichnung "atypische stille Gesellschaft" kommt hiebei keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150026.X04

Im RIS seit

14.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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