Index
21/01 HandelsrechtNorm
HGB §335;Rechtssatz
Ob der Zusammenschluß zweier Personen zu einer "atypischen stillen" Gesellschaft führt oder nicht, kann für den Unternehmerbegriff des UStG dahinstehen, denn maßgeblich ist nur, daß die Vertragspartner im Wirtschaftsleben "nach außen hin" gemeinsam handelnd in Erscheinung treten. Für eine Unternehmergemeinschaft spricht, daß der wesentliche Teil der Rechnungen von den Lieferanten eines Kaffeehauses an beide "Gesellschafter" gerichtet ist und daß der sogenannte (atypische stille) Gesellschafter befugt ist, auf gemeinsame Rechnung Angestellte einzustellen. Unter diesen Umständen ist eine für sich möglicherweise Zweifel offenlassende Vertragsgestaltung als Begründung einer "Außengesellschaft" zu werten. Der gewählten Bezeichnung "atypische stille Gesellschaft" kommt hiebei keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150026.X04Im RIS seit
14.12.1987