RS Vwgh 1987/12/14 85/15/0071

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Veröffentlicht am 14.12.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs14;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2 Z1;
UStG 1972 §4 Abs6;

Rechtssatz

Die Abgabe verbilligter Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist ein tauschähnlicher Umsatz. Ob ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsrecht darauf besteht, oder ob der Arbeitgeber die genannte Leistung auf Grund einer arbeitsvertraglichen oder frei vereinbarten Verpflichtung oder freiwillig erbringt, ist ohne Belang. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht das vom Arbeitnehmer eingehobene (niedrigere) Entgelt, sondern der gemeine Wert der erbrachten Arbeitsleistung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde dabei von den für die Erhebung der Lohnsteuer maßgebenden Sachbezugswerten (oder betragsmäßig von einem Teil hievon) ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150071.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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