RS Vwgh 1987/12/14 86/15/0026

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Veröffentlicht am 14.12.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §861;

Rechtssatz

Nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt der Vereinbarung ist für die Qualifikation eines Vertrages ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150026.X03

Im RIS seit

14.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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