RS Vwgh 1987/12/14 87/12/0149

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Veröffentlicht am 14.12.1987
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §8
AVG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit einer physischen Person. Dies hat u.a. zur Folge, dass sie in einer nach ihrem Tod beim VwGH eingelangten Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten kann. (Hinweis auf B 25.1.1952, 1747/51, 2430 A/1952). Die namens eines Verstorbenen erhobene VwGH-Beschwerde ist auch dann zurückzuweisen, wenn sie von einem Rechtsanwalt eingebracht wird, dem von einem Dritten Vollmacht erteilt wurde, der seinerseits auf Grund einer vor dem Tod der Partei ausgestellten Vollmacht diese im Verwaltungsverfahren vertreten hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120149.X01

Im RIS seit

04.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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