RS Vwgh 1987/12/15 86/04/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77;
GewO 1973 §79 Abs1;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0006 E 15. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erklärung des Konsenswerbers ist lediglich insoweit von Bedeutung, als das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen nicht verändert wird (Hinweis E 18.11.1983, 82/04/0011). Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde von Amts wegen die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage unter Vorschreibung "bestimmter geeigneter Auflagen" zu prüfen, wobei sie Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, wenn deren Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden (Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040208.X02

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten