RS Vwgh 1987/12/15 87/14/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

Finanzstrafrecht
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §22 Abs1
BAO §23 Abs2
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb
EStG 1972 §23 Z1
EStG 1972 §4 Abs4
RAO 1945 §15
RAO 1945 §9 Abs1

Rechtssatz

Der Ersatz von Barauslagen eines Beauftragten für Reisen zur Durchführung von Informationen in Rechtsangelegenheiten, die einem Rechtsanwalt übertragen sind, sind betrieblich veranlaßt. Solche Auslagen eines Beauftragten des Rechtsanwaltes stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn der Beauftragte naher Angehöriger ist, ohne in einem steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis zum abgabepflichtigen Rechtsanwalt zu stehen. Ausgaben sind aber auch dann durch den Betrieb eines Rechtsanwaltes veranlaßt, wenn sich dieser bei seiner Tätigkeit nicht an Regeln des Berufsrechtes oder Standesrechtes gehalten haben sollte. Dadurch, daß sich der freiberuflich Tätige, der seinem Auftraggeber gegenüber die Verantwortung trägt, gewisser Hilfskräfte unter Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften bedient, ändert sich auch an der Einkunftsart nichts.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X06

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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