RS Vwgh 1987/12/15 84/05/0043

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat die Behörde I. Instanz bereits schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sie eine Gefahr für nicht gegeben annimmt (hier: Abrutschgefahr eines Hanges auf Nachbarhäuser durch einen Neubau) und ist der Nachbar dem vor den Verwaltungsbehörden konkret nicht entgegengetreten, dann liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Berufungsbehörde insofern eine weitere Prüfung nicht für erforderlich erachtet hat.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050043.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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