RS Vwgh 1987/12/15 86/04/0122

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0319/73 E 19. Dezember 1973 RS 5

Stammrechtssatz

Der Einwand des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, er sei zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens zu dem ihm angelasteten Verhalten genötigt gewesen, kann nicht als ein mildernder Umstand gewertet werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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