RS Vwgh 1987/12/15 86/04/0067

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L71093 Automatenverkauf Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Amstetten 1984 §1;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs1;
GewO 1973 §52 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten vom 3.10.1984, hat schlechterdings den Inhalt, dass unter den angeführten Voraussetzungen die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten durch Automaten untersagt ist. Das durch diese Verordnung ausgesprochene Verbot bezieht sich somit nicht nur auf gewerbliche Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung noch nicht aufgenommen worden waren, sondern auch solche, die bereits ausgeübt wurden. Die Auffassung des Bf, wonach die zitierte Verordnung für bisher zulässig ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten und für die nach Anzeige gemäß § 52 Abs 1 GewO 1973 aufgestellten Automaten nicht wirksam hätte werden können, trifft nicht zu. Es bedurfte für das Wirksamwerden der in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten vom 3.10.1984 enthaltenen Verbotsnormen keines Aktes des Widerrufes.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040067.X02

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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