TE Vwgh Beschluss 2008/3/31 2008/18/0039

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über den Antrag des D Z, (geboren am 22. Oktober 1975), in W, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0842, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG stattgegeben.

Begründung

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluss vom 11. Dezember 2007 die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. September 2007, Zl. 149.543/2-III/4/07 gerichtete Beschwerde des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. (Mit dem genannten Bescheid war der Antrag des Antragstellers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 21. September 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen worden.)

Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 13. November 2007 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Post gegeben worden sei.

2. Der Antragsteller stützt seinen vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG und führt dazu aus, dass er die in Rede stehende Beschwerde - wie sich aus dem dem Antrag in Kopie angeschlossenen Aufgabeschein ergebe - bereits am 12. November 2007 zur Post gegeben und damit rechtzeitig erhoben habe. Es sei daher evident unrichtig und aktenwidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde erst am 13. November 2007 zur Post gegeben worden sei.

3. Nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht.

4. Dem Beschwerdeakt Zl. 2007/18/0842 ist zu entnehmen, dass das Briefkuvert, in dem die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Antragstellers enthalten war, in der Postfiliale 1100 Wien am 13. November 2007 abgestempelt wurde. Von daher kann keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2007 in aktenwidriger Weise angenommen hätte, dass die die Beschwerde enthaltende Postsendung am 13. November 2007 zur Post gegeben wurde.

Aus dem dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossenen, diese Postsendung betreffenden Aufgabeschein ergibt sich aber, dass die Postaufgabe bereits am 12. November 2007 erfolgte. Bei einer vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Rücksprache wurde seitens der Postfiliale 1100 Wien zudem bestätig, dass die in Rede stehende Sendung tatsächlich bereits am 12. November 2007 zur Post gegeben, das Kuvert dort aber erst am darauffolgenden Tag abgestempelt wurde.

5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der in Rede stehende Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 11. Dezember 2007 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist - nämlich der Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - beruht.

6. Damit war der antragstellenden Partei gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.

7. Die Entscheidung über die Beschwerde wird vorbehalten.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180039.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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