TE Vwgh Beschluss 2008/3/31 2008/18/0039

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über den Antrag des D Z, (geboren am 22. Oktober 1975), in W, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0842, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG stattgegeben. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 45, VwGG stattgegeben.

Begründung

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluss vom 11. Dezember 2007 die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. September 2007, Zl. 149.543/2-III/4/07 gerichtete Beschwerde des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. (Mit dem genannten Bescheid war der Antrag des Antragstellers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 21. September 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen worden.)1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluss vom 11. Dezember 2007 die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. September 2007, Zl. 149.543/2-III/4/07 gerichtete Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. (Mit dem genannten Bescheid war der Antrag des Antragstellers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 21. September 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen worden.)

Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 13. November 2007 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Post gegeben worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 13. November 2007 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zur Post gegeben worden sei.

2. Der Antragsteller stützt seinen vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG und führt dazu aus, dass er die in Rede stehende Beschwerde - wie sich aus dem dem Antrag in Kopie angeschlossenen Aufgabeschein ergebe - bereits am 12. November 2007 zur Post gegeben und damit rechtzeitig erhoben habe. Es sei daher evident unrichtig und aktenwidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde erst am 13. November 2007 zur Post gegeben worden sei. 2. Der Antragsteller stützt seinen vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG und führt dazu aus, dass er die in Rede stehende Beschwerde - wie sich aus dem dem Antrag in Kopie angeschlossenen Aufgabeschein ergebe - bereits am 12. November 2007 zur Post gegeben und damit rechtzeitig erhoben habe. Es sei daher evident unrichtig und aktenwidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde erst am 13. November 2007 zur Post gegeben worden sei.

3. Nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. 3. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht.

4. Dem Beschwerdeakt Zl. 2007/18/0842 ist zu entnehmen, dass das Briefkuvert, in dem die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Antragstellers enthalten war, in der Postfiliale 1100 Wien am 13. November 2007 abgestempelt wurde. Von daher kann keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2007 in aktenwidriger Weise angenommen hätte, dass die die Beschwerde enthaltende Postsendung am 13. November 2007 zur Post gegeben wurde.

Aus dem dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossenen, diese Postsendung betreffenden Aufgabeschein ergibt sich aber, dass die Postaufgabe bereits am 12. November 2007 erfolgte. Bei einer vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Rücksprache wurde seitens der Postfiliale 1100 Wien zudem bestätig, dass die in Rede stehende Sendung tatsächlich bereits am 12. November 2007 zur Post gegeben, das Kuvert dort aber erst am darauffolgenden Tag abgestempelt wurde.

5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der in Rede stehende Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 11. Dezember 2007 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist - nämlich der Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - beruht. 5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der in Rede stehende Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 11. Dezember 2007 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist - nämlich der Frist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. - beruht.

6. Damit war der antragstellenden Partei gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen. 6. Damit war der antragstellenden Partei gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.

7. Die Entscheidung über die Beschwerde wird vorbehalten.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180039.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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