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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Bestreitet der Bf in dem Einspruch zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht er aber mit dem Hinweis auf seine Arbeitsüberlastung die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt er damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden in Abrede, darf die Behörde daher nicht davon ausgehen, es werde mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040188.X01Im RIS seit
22.02.2006