RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0093

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

StVO
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46
B-VG Art90 Abs2 implizit
MRK Art6 Abs1 implizit
StVO 1960 §5 Abs6
StVO 1960 §5 Abs7
VStG §32 Abs1
VStG §33 Abs2
VStG §40 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X02

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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