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Polizeirecht - AsylGNorm
AsylG 1968 §1Rechtssatz
Weder ein Jahresbericht von Amnesty International noch die Verurteilung des Bruders des Antragstellers wegen Teilnahme an Demonstrationen, die offenbar nicht mit den Bestrebungen der albanischen Minderheit in Zusammenhang stehen, stellen Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Antragsteller dar, weil darin nicht zu erkennen ist, dass die Behörden des Heimatstaates konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gerichtet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010230.X02Im RIS seit
04.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019