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Polizeirecht - AsylGNorm
AsylG 1968 §1Rechtssatz
Ausführungen zur Rechtsstellung als Flüchtling gem Art 1 Abschn A der Flüchtlingskonvention, wonach keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, wenn die die Furcht begründende Verfolgungshandlung (hier: Untersuchungshaft in der Dauer von zwei Wochen) bereits längere Zeit vor der Ausreise erfolgte. (hier: Jugoslawe, Angehöriger der albanischen Minderheit)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010299.X05Im RIS seit
04.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019