RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0093

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

StVO
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13a
KFG 1967
StGB §9
StVO 1960 §5 Abs7
StVO 1960 §97 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Wenn ein Straßenaufsichtsorgan einem Ausländer eine unrichtige Belehrung über österreichische straßenpolizeiliche Rechtsvorschriften gibt, darf der Ausländer die Belehrung als dem zutreffend hinnehmen. Es ist ihm nicht zumutbar, eine Belehrung als Gesetz nicht entsprechend zu qualifizieren und der Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans (hier: zur Duldung der Blutabnahme) keine Folge zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X06

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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