Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §2 Z14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0275 E 24. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
Jedenfalls dann, wenn mit einem dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck eines Motorfahrrades vermittelnden Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreicht wird, muss es auch einem unerfahrenen Lenker ohne Zuhilfenahme eines Tachometers auffallen, dass es sich nicht um ein Motorfahrrad handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X10Im RIS seit
16.12.1987