RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z14;
KFG 1967 §2 Z15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0275 E 24. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Jedenfalls dann, wenn mit einem dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck eines Motorfahrrades vermittelnden Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreicht wird, muss es auch einem unerfahrenen Lenker ohne Zuhilfenahme eines Tachometers auffallen, dass es sich nicht um ein Motorfahrrad handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X10

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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