RS Vwgh 1987/12/16 86/02/0158

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
GVG Krnt 1974 §1 Abs3;
GVG Krnt 1974 §1 Abs5a;
Statut Klagenfurt 1967 §54 Abs1;
Statut Klagenfurt 1967 §55;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Schreiben an die Grundverkehrskommission, das namens des Standsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt gefertigt ist, in dem ausgeführt wird, daß der Stadtsenat die Notwendigkeit des Ankaufes der gegenständlichen Liegenschaft behandelt und den Magistrat beauftragt habe, der Grundverkehrskommission mitzuteilen, daß die Gemeinde an sie das dringende Ersuchen richte, den Grundankauf zu genehmigen, und in dem den Stadtpunkt vertreten, daß der Kaufvertrag gar nicht nach dem Krnt GVG genehmigungsbedürftig sei, ist kein Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes. Es wurde nicht gemäß § 1 Abs 5a Krnt GVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern direkt bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht, ihm sind nicht die nach § 1 Abs 3 Krnt GVG erforderlichen Unterlagen angeschlossen und es enthält auch nicht die nach dieser Bestimmung notwendigen Ausführungen. Es ist offenbar von einem Bediensteten des Magistrates "Für den Stadtsenat" gezeichnet; nach § 54 Abs 1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl für Krnt 1967/58, vertritt der Bürgermeister die Stadt, nach § 55 leg cit ist zur Durchführung von Beschlüssen des Stadtsenates - um einen solchen handelt es sich im gegebenen Zusammenhang - der Bürgermeister zuständig.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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