RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0179

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §32 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §123 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Beantwortung einer telefonischen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG ist gegebenenfalls eine Frist zu gewähren. Dies dann, wenn der Zulassungsbesitzer im Augenblick der Anfrage zur Erteilung der geforderten Auskunft aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, etwa weil er sich noch durch Nachschau in Aufzeichnungen vergewissern muss und er dies dem Amtsorgan

auch mitteilt. Wird die Anfrage aber (unzureichend) beantwortet, ohne dass der Zulassungsbesitzer zu erkennen gibt, dass er die Auskunft noch nicht zu erteilen vermag, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Antwort nur "vorläufig" gegeben worden sei (vgl VwGH 16.6.1069, 1846/66).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X06

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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