RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0051

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art102 Abs1;
ÜG 1920 §4 Abs2;
ÜG 1920 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten, sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens steht als Landesgesetz weiterhin in Geltung (Hinweis auf VfGH Slg 1477 und 2500). Die Vollziehung dieses Gesetzes ist dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes Wien zuzurechnen. Gründet sich ein Bescheid auf dieses Gesetz, so kann er nur dann als von der zuständigen Wr. Landesregierung erlassen angesehen werden, wenn der Landeshauptmann von Wien in seiner Eigenschaft als Mitglied der Wr. Landesregierung ermächtigt war, diesen Bescheid namens der Wr. Landesregierung zu erlassen (Hinweis auf E 18.5.1948, 926/47, VwSlg 403 A/1948). Eine derartige Ermächtigung des Landeshauptmannes von Wien ist aber weder der Verfassung für die Bundeshauptstadt Wien noch der Geschäftsordnung für die Wr. Landesregierung zu entnehmen (hier:

Bescheid trug den Titel "Amt der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes" und wies die Fertigung "Für den Landeshauptmann: Dr. S - Senatsrat" auf).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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