RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1180/76 E 15. November 1976 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Geschwindigkeitsschätzungen ist die Länge der Beobachtungsstrecke wichtig; eine solche von 100 m reicht aus.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X02

Im RIS seit

16.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten