RS Vwgh 1987/12/16 86/03/0209

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1657/62 E 21. November 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines mündlichen Bescheides bedarf einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 11.1.1955, 1514/53, VwSlg 3617 A/1955)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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