RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0179

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §32 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §123 Abs4;

Rechtssatz

War bei einer telefonischen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG keine Antwortfrist zu gewähren, wurde auch keine gewährt und die Auskunft vom Zulassungsbesitzer verweigert, so kommt einer nachträglichen Auskunft keine Rechtserheblichkeit mehr zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X07

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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