RS Vwgh 1987/12/16 86/01/0264

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

Polizeirecht - WaffG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1
VStG §17 Abs1
VStG §17 Abs2
WaffG 1967 §39 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines den Verfall einer Waffe aussprechenden Bescheides hat auch gegenüber den im zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren, das gegen einen Dritten durchgeführt wurde, übergangenen Eigentümer die Wirkung, dass er seine Rechte an der Waffe verliert. Der in der Folge nochmals - diesmal gegenüber dem Eigentümer - ausgesprochene Verfall der Waffe verstößt gegen das Gebot NE BIS IN IDEM.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010264.X01

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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