RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0184 E 5. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist bei Anwendung dieser Vorschrift gehalten, auf das verletzte Verbot (hier § 52 Z 1 StVO) Bezug zu nehmen. Damit wurde der Bfr jedoch nicht einer Übertretung des § 52 Z 1 StVO, sondern nur des § 24 Abs 1 lit n StVO für schuldig erkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020097.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten