RS Vwgh 1987/12/16 87/01/0087

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §24;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 liti;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Anwendung des § 45 RAO ein Rechtsanwalt bestellt. Für die Behandlung dieser Angelegenheit war sohin gem § 26 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit i RAO und § 24 zweiter Absatz der Geschäftsordnung für den Ausschuss nicht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld, sondern eine Abteilung dieses Ausschusses zuständig. Demgegenüber handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Fertigungsklausel um eine dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zuzurechnenden Erledigung. Dieser ist daher von einer zu seiner Erlassung nicht zuständigen Behörde ergangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010087.X01

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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