RS Vwgh 1987/12/18 85/17/0082

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243 impl;
BAO §250 Abs1;
BAO §275 impl;
LAO Bgld 1963 §189;
LAO Bgld 1963 §205;

Rechtssatz

Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Abgabensache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten. Sind die Voraussetzungen des § 205 LAO Bgld gegeben, dann liegt die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages

nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist deren Pflicht, (die Eingabe des Berufungswerbers enthielt keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine ausreichende Begründung) und zwar auch jene der Berufungsbehörde, wenn dies von der Behörde erster Instanz unterlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170082.X02

Im RIS seit

18.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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