RS Vwgh 1987/12/18 85/17/0082

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0983/70 E 21. Dezember 1970 VwSlg 7936 A/1970 RS 3

Stammrechtssatz

Werden die Beschwerdepunkte zwar verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (hier: Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz) bezeichnet, zeigt aber das gesamte Beschwerdevorbringen, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften (hier: der Bauordnung) bezieht, so ist die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170082.X01

Im RIS seit

18.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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