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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0983/70 E 21. Dezember 1970 VwSlg 7936 A/1970 RS 3Stammrechtssatz
Werden die Beschwerdepunkte zwar verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (hier: Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz) bezeichnet, zeigt aber das gesamte Beschwerdevorbringen, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften (hier: der Bauordnung) bezieht, so ist die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170082.X01Im RIS seit
18.12.1987Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015