RS Vwgh 1987/12/18 87/17/0139

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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L00028 Landesregierung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
Geschäftsverteilung LReg Vlbg 1984 §1 Pkt2 Z21;
Geschäftsverteilung LReg Vlbg 1984 §1 Pkt7 Z20;

Rechtssatz

Das auf Anordnung des für den Straßenbau (Privatwirtschaftsverwaltung) zuständigen Mitgliedes der Vlbg LReg erfolgte Betreten der Grundstücke der Bf und die Entfernung dort eingeschlagener Holzkreuze durch Bedienstete des Straßenbauamtes standen im unmittelbaren Zusammenhang mit der unzweifelhaft nicht hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeit und sind somit als Realakte im Bereich der privatrechtsförmigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben und nicht als Ausübung unmittelbarer beh Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170139.X01

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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