RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0109

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litc;
KFG 1967 §58 Abs1;
KFG 1967 §58 Abs2;
KFG 1967 §7 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die mit Spikesreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) dadurch überschritten, dass er ein mit 95 km/h fahrendes Auto, bei welchem eine eingehaltene Geschwindigkeit von 95 km/h festgestellt wurde, überholt, so erübrigen sich Erwägungen darüber, ob es infolge des Reifenzustandes zu geringfügigen Abweichungen der beim überholten Fahrzeug festgestellten Geschwindigkeit hätte kommen können.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X03

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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