RS Vwgh 1987/12/21 87/10/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0099 E 23. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Es handelt sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel, wenn in der Berufung eine Begründung fehlt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, dass schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0072).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100185.X03

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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