TE Vwgh Beschluss 2008/3/31 2007/18/0711

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §1332;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §26a;
ZustG §40 Abs5 idF 2004/I/010;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. ZustG § 1 heute
  2. ZustG § 1 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 1 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 1 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. ZustG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. ZustG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. ZustG § 1 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 40 heute
  2. ZustG § 40 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 40 gültig von 15.05.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  4. ZustG § 40 gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. ZustG § 40 gültig von 01.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  6. ZustG § 40 gültig von 28.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  7. ZustG § 40 gültig von 01.12.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  8. ZustG § 40 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  9. ZustG § 40 gültig von 14.02.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. ZustG § 40 gültig von 31.12.2010 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ZustG § 40 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  12. ZustG § 40 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  13. ZustG § 40 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0781

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über den Antrag des LN in W, geboren am 18. Juni 1986, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 2007, Zl. E1/339.002/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers Dr. D, Rechtsanwalt in Wien, am 6. August 2007 um 17.32 Uhr per Telefax zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. September 2007 zur Post gegebene Beschwerde.

3. Mit hg. Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 VwGG Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. 3. Mit hg. Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

4. In seiner mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. D, des früheren Vertreters des Beschwerdeführers, am 6. August 2007 lediglich bis 17.00 Uhr besetzt war, sodass das genannte Telefax mit dem angefochtenen Bescheid erst am 7. August 2007 von der Mitarbeiterin des Dr. D vorgefunden worden sei. Diese habe die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgehend von diesem Tag berechnet. Daher ersuche der Beschwerdeführer die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzuerkennen.

Den eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seinem nunmehrigen Vertreter am 10. September 2007 Vollmacht erteilt habe. Auf dem angefochtenen Bescheid sei durch die Kanzlei Dr. D der Vermerk "FRIST: 18.09.2007" angebracht gewesen. Der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers kenne die verlässliche Arbeitsweise der Kanzlei Dr. D. Aus diesem Grunde sei die "Frist:

18.09.2007" ohne weitere Prüfung übernommen und in das Fristenbuch des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers eingetragen worden.

Für den Fall, dass es sich bei der Fristeintragung durch die Kanzleikraft um einen Fehler handle, der durch deren Irrtum entstanden sei, werde ersucht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der (nunmehrige) Rechtsfreund sei durch einen unabwendbaren und unvorhersehbaren Umstand, nämlich durch die unrichtige Eintragung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, gehindert worden, diese rechtzeitig einzubringen. Er habe keine Veranlassung gehabt, die Beschwerde vor Ablauf dieser Frist abzusenden. Er habe sich darauf verlassen können, dass die Frist durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. D richtig eingetragen worden sei, zumal ihm diese Kanzlei seit langem als zuverlässig bekannt sei. Der Irrtum der Kanzleikraft anzunehmen, dass die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen beginne, "wenn das Schriftstück irgendjemand in der Kanzlei zur Kenntnis kommt und nicht selbst dann zu laufen beginnt, wenn die Rechtsanwaltskanzlei nicht besetzt ist, weil das Schriftstück nach Kanzleischluss in die Kanzlei gefaxt wurde", müsse als entschuldbarer Fehler bewertet werden.

5. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Telefax war zulässig (vgl. zu dieser bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage Köhler, Aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwaltungsverfahren, ÖJZ 2007/561 ff, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0019). 5. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Telefax war zulässig vergleiche , zu dieser bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage Köhler, Aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwaltungsverfahren, ÖJZ 2007/561 ff, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0019).

Gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 26a des Zustellgesetzes idF vor der Änderung durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004, die gemäß § 40 Abs. 5 Zustellgesetz in der Übergangszeit weiterhin anzuwenden sind, gelten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies war nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers am 6. August 2007 der Fall. Die Beschwerdefrist hat daher vorliegend am 17. September 2007 geendet. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 26 a, des Zustellgesetzes in der Fassung , vor der Änderung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die gemäß Paragraph 40, Absatz 5, Zustellgesetz in der Übergangszeit weiterhin anzuwenden sind, gelten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies war nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers am 6. August 2007 der Fall. Die Beschwerdefrist hat daher vorliegend am 17. September 2007 geendet.

6. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 6. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zlen. 2007/18/0321, 0322). Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zlen. 2007/18/0321, 0322). Das Verschulden eines Vertreters ist der Partei zuzurechnen.

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers sich auf die Richtigkeit eines von einem nicht seiner eigenen Kanzleiorganisation angehörenden Dritten angebrachten Vermerks über den Tag der Zustellung des gegenständlichen Bescheides verlassen, ohne das Zustelldatum persönlich (etwa durch Einsichtnahme in die Dokumentation über den tatsächlichen Zugang des Fax) zu erheben. Er hat sohin nicht etwa (nur) eine Überwachungspflicht gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern verletzt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214), sondern dadurch, dass er sich auf den von einem Dritten angebrachten Zustellvermerk einfach verlassen hat, eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit zu verantworten. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers sich auf die Richtigkeit eines von einem nicht seiner eigenen Kanzleiorganisation angehörenden Dritten angebrachten Vermerks über den Tag der Zustellung des gegenständlichen Bescheides verlassen, ohne das Zustelldatum persönlich (etwa durch Einsichtnahme in die Dokumentation über den tatsächlichen Zugang des Fax) zu erheben. Er hat sohin nicht etwa (nur) eine Überwachungspflicht gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern verletzt vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214), sondern dadurch, dass er sich auf den von einem Dritten angebrachten Zustellvermerk einfach verlassen hat, eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit zu verantworten.

Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung somit nicht vorliegen, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung somit nicht vorliegen, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten (oben 5.) war die erst am 18. September 2007 zur Post gegebene Beschwerde gegen den bereits am 6. August 2007 zugestellten Bescheid wegen Versäumung der gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchigen Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen. 7. Nach dem Gesagten (oben 5.) war die erst am 18. September 2007 zur Post gegebene Beschwerde gegen den bereits am 6. August 2007 zugestellten Bescheid wegen Versäumung der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchigen Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180711.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten