RS Vwgh 1987/12/21 87/10/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1987
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §66 Abs1;

Rechtssatz

Das "Bringungsrecht über fremden Boden" setzt nicht die Waldeigenschaft des Grundes, über den Holz oder sonstige Forstprodukte gebracht werden, voraus. Daher lässt die Erteilung einer Rodungsbewilligung, die ja lediglich die Erlaubnis gibt, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, das Bringungsrecht nach § 66 Abs 1 ForstG unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100051.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten