RS Vwgh 1987/12/21 87/10/0051

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;

Rechtssatz

Unter "angrenzenden Waldflächen" sind UNMITTELBAR angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100051.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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