RS Vwgh 1987/12/21 87/10/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs3;

Rechtssatz

Die nach § 9 Abs 3 VStG zum Inhaber von Einzelunternehmen ergangenen Erkenntnisse (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984 sowie E 21.9.1987, 86/10/0083) sind in gleicher Weise anzuwenden auf jene Fälle, in denen juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 VStG betroffen sind. Demnach wirkt die Bestellung zum "verantwortlichen Beauftragten" erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100114.X01

Im RIS seit

21.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten