RS Vwgh 1987/12/22 82/05/0043

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lite;
BauRallg;
BauV OÖ 1976 §47 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 41 Abs 1 lit e der OÖ BauO und § 47 Abs 1 der OÖ BauV ist abzuleiten, dass die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes nicht das gesamte Gebäude erfassen muss, sondern entsprechend dem Willen des Bauwerbers Gebäudeteile davon ausgenommen werden können. Das im § 47 Abs 1 OÖ BauV verwendete Wort "grundsätzlich" schließt die Bewilligung des Abbruches nur eines Teiles eines Gebäudes nicht aus. Somit ist es zulässig von einem sonst abzubrechenden Gebäude einzelne Teile (hier: Teile der Außenmauer) zu belassen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1982050043.X03

Im RIS seit

13.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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