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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2;Rechtssatz
Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG ist gegeben, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde; aber auch dann, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen dieser Bewilligung weiterbenützt wird (Hinweis auf E vom 19.3.1959, 0792/55, VwSlg 4913 A/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070147.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013