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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2;Rechtssatz
Schon die objektive Tatsache, dass die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, löst nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus (einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der Quelle hatte der Bf im vorliegenden Verfahren nicht behauptet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070147.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013