RS Vwgh 1987/12/22 87/07/0147

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Schon die objektive Tatsache, dass die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, löst nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus (einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der Quelle hatte der Bf im vorliegenden Verfahren nicht behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070147.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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