RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs2;

Rechtssatz

Ungeachtet der tatsächlichen Interessen eines Grundeigentümers an einer möglichst raschen Beseitigung des seiner Meinung nach gesetzwidrigen Zustandes (den Bauvorschriften widersprechender fahrbarer Würstelstand - Verkaufskiosk), ist der Grundeigentümer im Beschwerdeverfahren des Objekteigentümers gegen einen baupolizeilichen Entfernungsauftrag nicht als mitbeteiligte Partei beizuziehen. Sein Antrag auf Beiziehung ist vom VwGH zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050171.X04

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten