Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs2;Rechtssatz
Ungeachtet der tatsächlichen Interessen eines Grundeigentümers an einer möglichst raschen Beseitigung des seiner Meinung nach gesetzwidrigen Zustandes (den Bauvorschriften widersprechender fahrbarer Würstelstand - Verkaufskiosk), ist der Grundeigentümer im Beschwerdeverfahren des Objekteigentümers gegen einen baupolizeilichen Entfernungsauftrag nicht als mitbeteiligte Partei beizuziehen. Sein Antrag auf Beiziehung ist vom VwGH zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050171.X04Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009