RS Vwgh 1987/12/22 87/05/0191

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
95/01 Elektrotechnik

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
ETG 1965 §9 idF 1983/662;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;

Rechtssatz

Durch die Vorschreibung einer Auflage, nämlich den Tragmast 191 "so weit wie technisch möglich und unter Berücksichtigung der Annäherung an das ÖPTV-Kabel an den Wegrand zu verschieben" ist dem von der Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer anlässlich der Verhandlung geäußerten Begehren: "den Mast 191 in Richtung zu Mast 190 auf der Leitungsachse so nahe als technisch möglich an den Weg und das daneben verlegte ÖPT-Kabel zu verschieben" Rechnung getragen worden. (hier: wurde dem durch diese Auflage und durch die darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe eingeräumten Spielraum bei der Realisierung der Leitungsanlage außerdem noch durch weitere Vorschreibungen Grenzen gesetzt).

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050191.X01

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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