RS Vwgh 1987/12/22 85/05/0080

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §472;
ABGB §492;
BauO Bgld 1969 §13 Abs5 litb;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch einen Servitutsweg, welcher die zu verbauende Liegenschaft mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbindet, wird der Forderung des § 3 Abs 1 Z 2 der Burgenländischen Bauordnung entsprochen. Aus § 13 Ab 5 lit b Burgenländische Bauordnung kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Bauplatz unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen muss. Diese Vorschrift über die Vorschreibung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche hat vielmehr die Bedeutung, dass im Bescheid über die Bauplatzerklärung nur dann eine derartige Festsetzung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche zu erfolgen hat, wenn der vorgesehene Bauplatz unmittelbar an einer solchen gelegen ist. Andernfalls kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985050080.X01

Im RIS seit

27.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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