RS Vwgh 1987/12/23 85/18/0143

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Veröffentlicht am 23.12.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §362;
ABGB §388;
AVG §1;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1983/174;

Rechtssatz

Hat ein Zulassungsbesitzer ein Kfz mit Kennzeichentafeln auf einer öffentlichen Straße abgestellt und haben sodann Organe der Behörde ohne Kenntnis des Zulassungsbesitzers - sei es auch in rechtsrichtiger Vollziehung der Gesetze (wie zB des § 57 Abs 8 KFG 1967) - die Kennzeichentafeln abgenommen, so kann nicht (iSd § 89a Abs 2 zweiter Satz StVO 1960, idF vor der 10.Nov) die Vermutung Platz greifen, der Zulassungsbesitzer habe sich seines Kfz entledigen wollen (Hinweis E 19.1.1979, 727/78, VwSlg 9745 A/1979). Überdies lag es ausschließlich im Bereich der die Entfernung des Kraftfahrzeuges veranlassenden - eine Einheit bildenden - Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Entfernung des Kraftfahrzeuges veranlassenden Organwalter dieser Behörde nichts davon wussten, dass einige Tage zuvor andere Organwalter derselben Behörde - mögen diese ihre Amtshandlung auch in einem verschiedenen Vollzugsbereich durchgeführt haben - die Kennzeichentafeln abgenommen hatten.

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180143.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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