RS Vwgh 1988/1/11 86/15/0139

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Veröffentlicht am 11.01.1988
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Norm

GebG 1957 §20 Z5;

Rechtssatz

Der VwGH hat in stRsp zu § 20 Z 5 GebG idF vor und nach der Nov BGBl 1981/48 dargetan, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vetragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist. Die im vorliegenden Fall gegebene Zeitdifferenz (Pfandbestellungsurkunde - Kreditvertragsurkunde) von 9 Tagen ist als gering zu betrachten (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150139.X01

Im RIS seit

11.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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