RS Vwgh 1988/1/12 87/11/0213

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 lita;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Öffentliche (hier: volkswirtschaftliche) Interessen sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 2 lit b WehrG. Dem Wehrpflichtigen steht kein subjektives Recht darauf zu, aus öffentlichen Rücksichten von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit zu werden (Hinweis auf E 30.6.1987, 87/11/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110213.X02

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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