TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/1 2007/06/0280

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

MRK Art6 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1 idF 2003/I/093;
RAO 1868 §50 Abs2 Z3 idF 2003/I/093;
RAO 1868 §57;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §7 Abs1 litd;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. GL in W, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. April 2007, Zl. 03/01 2006/7237, betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bei der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwalt eingetragen. Mit dem bei der Rechtsanwaltskammer am 29. Dezember 2006 eingelangten Antrag vom 27. Dezember 2006 beantragte er (mit näherer Begründung und unter Anschluss eines medizinischen Gutachtens vom 12. November 2006) die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und erklärte zugleich den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo immer, für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Dieser Verzicht sei bedingt durch die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente.

Die zuständige Abteilung des Ausschusses holte ein medizinisches Gutachten (vom 22. Februar 2007) ein, welches am 26. Februar 2007 bei der Rechtsanwaltskammer einlangte. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. März 2007 eine Berufsunfähigkeitsrente ab 1. April 2007 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2007 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen einen Beschluss vom "8." März 2007 (richtig: 6. März), womit sein Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft per 6. März 2007 wirksam geworden sei, und zwar hinsichtlich des Termines der Wirksamkeit des Verzichtes, und führte aus, dass der Beginn der Gewährung seiner Berufsunfähigkeitsrente spätestens mit 1. des ersten Monates nach dem Nachweis durch das von ihm mit dem Antrag vorgelegte Gutachten vom 12. November 2006, somit am 1. Jänner 2007 eingetreten sei, und mit diesem Termin sein Verzicht auf die Rechtsanwaltschaft zur Kenntnis zu nehmen gewesen wäre. Der grundsätzlichen Problemstellung der rückwirkenden Kenntnisnahme des Verzichtes sei entgegenzuhalten, dass durch Einholung seiner "Beauskunftung" erhoben worden wäre, dass er seit dem 1. Jänner 2007 keinerlei Tätigkeit entfalte, die seine Eigenschaft als Rechtsanwalt vorausgesetzt hätte, insbesondere auch keinerlei Tätigkeit, die von einer Nichtigkeitssanktion bei einem Wegfall seiner Rechtsanwaltschaft bedroht wäre. Die Bestimmungen der Satzung ließen in gewisser Weise Interpretationsspielraum zu, ob die Nachweise der Anspruchsvoraussetzung dann, wenn diese nach Antragstellung vorlägen, auf den Tag der Antragstellung zurückwirkten. Bei dieser Anschauung stehe ihm die beantragte Rente ab Jänner 2007 zu. Selbst bei Verneinung dieser Interpretation sei die Rente spätestens ab März 2007 zu gewähren. Selbst wenn also die Einholung des Gutachtens des von der Kammer beauftragten Vertrauensarztes als erforderlicher Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen angesehen würde, sei nicht einzusehen, weshalb die Kenntnisnahme seines Verzichtes auf die Rechtsanwaltschaft nicht spätestens mit dem 28. Februar 2007 hätte erfolgen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung gegen den Bescheid vom 6. März 2007 nicht Folge gegeben. Zur Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe mit seiner Vorstellung vom 15. März 2007 zwar nur den Termin der Wirksamkeit seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bekämpft, doch sei aus den Ausführungen in der Vorstellung eindeutig zu entnehmen, dass mit dieser auch der mit 1. April 2007 festgesetzte Beginn der Rentenauszahlung bekämpft werde. Der "bekämpfte Bescheid" (nach dem Zusammenhang ist offenbar jener vom 6. März 2007 gemeint) gehe davon aus, dass der Bescheid über die Berufsunfähigkeitsrente am 6. März 2007 ergangen, der bedingte Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit diesem Stichtag wirksam geworden und somit der Anspruch auf diese Rente mit dem folgenden Monatsersten entstanden sei. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht, dass die Berufsunfähigkeitsrente ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten zuzusprechen sei, könne nicht gefolgt werden, weil er nicht schon anlässlich der Antragstellung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, sondern dies von der Zuerkennung der Rente abhängig gemacht habe. Dies habe zur Konsequenz, dass er bis zur Zuerkennung der Rente Rechtsanwalt gewesen sei. Aus § 7 Abs. 1 lit. c der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A NEU ergebe sich jedoch eindeutig, dass - schon aus haftungsrechtlichen Überlegungen - eine Berufsunfähigkeitsrente vor Wirksamkeit des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zuerkannt werden könne. Anderenfalls könnte auch entgegen dem Sinn der satzungsgemäßen Regelung nicht verhindert werden, dass ein Rechtsanwalt im Zeitraum zwischen Antragstellung und Zuerkennung der Rente sowohl Einkommen aus der Rente wie auch aus seiner Berufsausübung beziehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1012/07-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 8. November 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt (angesprochen wird der Vorlageaufwand).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 50 RAO lautet (diese Bestimmung idF BGBl. I Nr. 93/2003):

"§ 50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. ...

...

3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4. ..."

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil A, NEU (kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, S. 160 ff) trifft in ihrem § 7 nähere Bestimmungen zur Berufsunfähigkeitsrente (wobei diese Grundsätze gemäß § 1 des Teiles B - Zusatzpension (kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, S. 171 ff) auch für die Berufsunfähigkeitsrente gemäß dem Teil B gelten).

Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung Teil A NEU ist Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, soweit hier insbesondere erheblich (§ 1 Abs. 1 RAO betrifft die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich),

"c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und

d) bei Rechtsanwälten gemäß § 1 Abs. 1 RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist."

Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. beginnt der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass schon mit dem Eingang seines Antrages sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente vorgelegen seien, weil das von ihm angeschlossene Gutachten zur Gänze von dem von der Kammer beauftragten Sachverständigen übernommen worden sei. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Teil A der Satzung könne nur dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf Gewährung der Rente mit dem Monatsersten nach Antragstellung beginne, ungeachtet dessen, dass das notwendigerweise durchzuführende Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt zum Abschluss gebracht werde. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argumentation, wonach die Berufsunfähigkeitsrente vor Wirksamkeit des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht gewährt werden könnte, vermöge sich "auf keinerlei gesetzliche Grundlage zu stützen". Diese Argumentation sei der Satzung der Versorgungseinrichtung weder wörtlich noch auch von ihrem Regelungsinhalt entnehmbar. § 7 Abs. 1 Teil A der Satzung sehe zwar vor, dass der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente sei, eröffne aber gerade mit seiner lit. d ausdrücklich die Möglichkeit, diesen Verzicht unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zu erklären. Damit werde von der einschlägigen Regelung explizit darauf hingewiesen, dass die Erklärung dieses Verzichtes durch eine später eintretendes Ereignis, nämlich die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente, erst wirksam gemacht werden könne. Damit werde zugleich normiert, dass die aufschiebend bedingte Verzichtserklärung zwar Voraussetzung für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente sei, die Wirksamkeit der bedingten Verzichtserklärung aber durch das nachfolgende Ereignis der Rentenzuerkennung ausgelöst werde. Dessen ungeachtet sei schon nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für die Wirksamkeit von aufschiebend bedingten Erklärungen davon auszugehen, dass der Verzicht rückwirkend mit dem Tag der Abgabe wirksam werde. Diese sei eine bloß empfangsbedürftige Willenserklärung (wurde näher ausgeführt).

Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Berufsunfähigkeitsrente aus haftungsrechtlichen Gründen (welche Gründe damit gemeint seien und welche Interessen die belangte Behörde damit zu schützen suche, sei unaufgeklärt geblieben) nicht rückwirkend zuerkannt werden könne, stelle in Wahrheit eine Scheinbegründung dar, weil diese damit Ursache und Wirkung vertausche. Da der Verzicht auf die Rechtsanwaltschaft bedingt durch die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente erklärt worden sei, habe der Verzicht wirksam werden müssen, sobald die Bedingung eingetreten sei, dass die Rente zuerkannt werde. Die Zuerkennung der Rente sei ihrerseits keineswegs mit der Wirksamkeit (Eintritt der Bedingung) der Verzichtserklärung verknüpft. Wäre dem so, wäre die von § 7 Abs. 1 lit. d der Satzung ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Abgabe des bedingten Verzichtes schlichtweg sinnentlehrt, im Übrigen dürfte dem Rechtsanwalt, der dem mit dem Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente verknüpften bedingten Verzicht auf die Ausübung Rechtsanwaltschaft stelle, zugesonnen werden, in seiner eigenen Verantwortung Sorge dafür zu tragen, vom Zeitpunkt der Verzichtsabgabe keine Rechtshandlungen zu setzen, die im Falle der Wirksamkeit der Verzichtserklärung von Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit bedroht sein würden (wurde näher ausgeführt).

Die jedenfalls auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, einer dieser vergleichbaren Invaliditätspension oder einer Versehrtenrente sei der Rechtsordnung durchaus geläufig (wurde näher ausgeführt). Das stimme auch mit dem Grundsatz des § 50 Abs. 2 Z 3 RAO überein. Die Vorkehrung der Voraussetzung des Nachweises für den Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung Teil A erscheine vor dem Hintergrund der einfachgesetzlichen Rechtslage bedenklich und müsse jedenfalls verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Nachweis des Anspruchs nicht als Tatbestandselement für die Rechtsfolge, sondern als Beweisnormierung gehandhabt werden müsse.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im angefochtenen Bescheid vertretene und vom Beschwerdeführer unwidersprochene Auffassung, dass er mit seiner Vorstellung jedenfalls auch den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Zuerkennung der Rente bekämpft hatte, und zwar hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginnes; darum geht es im Beschwerdeverfahren.

In der Sache selbst ist der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht zu folgen. Er übersieht, dass ihm die Satzung anlässlich seiner Antragstellung zwei Möglichkeiten einräumte, nämlich mit der Antragstellung unbedingt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (im Sinne des § 7 Teil A der Satzung) zu verzichten oder aber bloß bedingt, nämlich unter der aufschiebenden Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente. Bis zum Eintritt der Bedingung (Gewährung der Rente) bleibt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufrecht; das ist ein - auch faktischer - Zustand, der nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Diese Berechtigung eröffnete dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, während dieses Zeitraumes als Rechtsanwalt erwerbstätig zu sein und ein Erwerbseinkommen aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu beziehen. Ein solches Erwerbseinkommen zusätzlich zu einer, wie der Beschwerdeführer meint, rückwirkend zuzuerkennenden Berufsunfähigkeitsrente widerspricht aber dem Sinngehalt der Bestimmungen des § 7 Teil A der Satzung. (Eine Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt während dieses Zeitraumes und ein sodann aufgrund eines bedingten Verzichtes rückwirkend erfolgender Verlust der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wäre auch aus dem Blickwinkel des § 57 RAO problematisch, insbesondere dessen Abs. 2, wonach derjenige, der unbefugt eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 6.100 EUR zu bestrafen ist.)

Der Rechtsanwalt, der eine Berufsunfähigkeitsrente anstrebt, hat somit einerseits die Möglichkeit, einen bedingten Verzicht abzugeben, womit ihm bis zur (allfälligen) Zuerkennung der Rente (es kann ja ungewiss sein, ob die Voraussetzungen gegeben sind) die Möglichkeit eröffnet wird, ein Erwerbseinkommen als Rechtsanwalt zu erzielen, oder aber, wenn er von dieser Möglichkeit (Erwerbseinkommen als Rechtsanwalt) nicht Gebrauch machen will (etwa weil er meint, keinerlei Einkommen als Rechtsanwalt mehr erzielen zu können), bei Antragstellung eine unbedingte Verzichtserklärung abzugeben. Die Differenzierung des § 7 Abs. 1 lit. b Teil A der Satzung zwischen bedingtem und unbedingtem Verzicht ist daher nicht sinnentleert, wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr wäre die Unterscheidung bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Deutung fragwürdig, weil dann auch der bedingte Verzicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückzubeziehen wäre, womit der Unterschied zu einem unbedingten nicht klar wäre, meint er ja doch weiters, dass dieser Rückwirkung keine relevante Bedeutung zukommen sollte.

Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Einbringung des Antrages unbedingt auf die Rechtsanwaltschaft zu verzichten, womit die Berufsunfähigkeitsrente ab dem der Antragstellung unmittelbar folgenden Monatsersten zu gewähren gewesen wäre. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht, vielmehr hat er einen bedingten Verzicht abgegeben, woraus sich der spätere Wirksamkeitsbeginn ergab.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil einerseits der Antrag erst verspätet, nämlich erst im Verbesserungsschriftsatz gestellt wurde (siehe dazu die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 540, angeführte hg. Judikatur), und es andererseits ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage geht: Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060280.X00

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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