RS Vwgh 1988/1/13 85/01/0198

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Untreue im Dienst liegt dann vor, wenn ein solcher Verstoß gegen die Treuepflicht des Dienstnehmers gesetzt wird, der nicht bloß als unbedeutende Unkorrektheit bezeichnet werden kann. Es muss vielmehr ein schwerwiegender Verstoß gegen das jedem Dienstnehmer gebotene, dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende Verhalten gegenüber dem Dienstgeber vorliegen. Nur beharrliche Pflichtverletzungen, bzw solche, die den Arbeitsablauf derart stören, dass nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern, sind als Untreue anzusehen (Hinweis E 14.7.1980, 2404/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985010198.X02

Im RIS seit

21.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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