RS Vwgh 1988/1/13 85/01/0310

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende gutächtliche Äußerungen vor, so ist es Aufgabe der Behörde, selbst die Erstattung eines Sachverständigengutachtens in dem vor ihr abgeführten Verfahren zu veranlassen und den daran beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den Ergebnissen dieses Gutachtens auseinander zu setzen (hier: Anfechtung einer Kündigung).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegebenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenFlugkapitän, Pilot, Begutachtung von Verhaltensstörungen, Kündigungsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985010310.X02

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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