RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0251

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §16;
JagdG Tir 1983 §52 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Aus § 16 ForstG 1975 ergeben sich keinerlei Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen der Grundeigentümer oder Pächter benachbarter Jagdgebiete in Bezug auf die Vorkehrung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden in Nachbarrevieren. § 16 Abs 3 leg cit nimmt im Gegenteil Maßnahmen der Wildhege ausdrücklich von den von der Behörde bei Feststellung einer Waldverwüstung vorzukehrenden Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben aus und trägt der Behörde auf, durch jagdbare Tiere verursachte Waldverwüstungen der Jagdbehörde mitzuteilen.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030251.X06

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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