RS Vwgh 1988/1/13 85/01/0310

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;
AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 52 AVG bedeutet, dass im Beweisverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen dann zu erfolgen hat, wenn dies "notwendig" ist. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Behörde einen Sachverständigenbeweis abgesehen von den Fällen, in denen dies in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, dann aufzunehmen hat, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind (hier: Anfechtung einer Kündigung)

Schlagworte

Flugkapitän, Pilot, Begutachtung von Verhaltensstörungen, Kündigungsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985010310.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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