TE Vfgh Beschluss 2003/6/11 B508/02

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §15
BDG 1979 §40
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Mitbewerbers gegen ein Schreiben eines Polizeidirektors hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen Bewerber

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, Oberstleutnant F R, der sich - neben anderen Beamten - um die zur Besetzung ausgeschriebene Funktion eines Leiters des Zentralinspektorates bei der Bundespolizeidirektion Schwechat beworben hatte, wurde mit "Verständigung gemäß §15 Abs3 AusschreibungsG 1989" davon in Kenntnis gesetzt, dass die ausgeschriebene Funktion an einen anderen Bewerber vergeben wurde.

1.2. Der Polizeidirektor bestellte mit Schreiben vom 25.1.2002 Oberstleutnant G M (mit Wirksamkeit vom 1.2.2002) zum Leiter des Zentralinspektorates (für diese Funktion ist die Verwendungsbezeichnung "Brigadier" vorgesehen).

1.3. Dieses Schreiben wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und wendet sich dagegen mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß §15 Abs1 AusschreibungsG 1989 hat der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Er hat keine Parteistellung.

In §40 BDG 1979 ist die Änderung der Verwendung eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle geregelt. In Abs2 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer - gemäß §38 Abs7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügenden - Versetzung gleichzuhalten ist, wenn bestimmte - im vorliegenden Fall im einzelnen nicht relevante - Voraussetzungen vorliegen, die für den Beamten eine Verschlechterung bedeuten.

Mit dem angefochtenen Schreiben des Polizeidirektors wurde G M, Oberstleutnant im Zentralinspektorat, zum Leiter des Zentralinspektorates bestellt. Dieser - den bestellten Beamten begünstigenden - Verfügung der Verwendungsänderung kommt, da auf sie die Voraussetzungen des §40 Abs2 BDG 1979 nicht zutreffen, nach dem BDG 1979 in Folge dessen kein Bescheidcharakter zu. Mit dieser Beurteilung stimmt auch §15 Abs1 AusschreibungsG 1989 überein, weil dort ausdrücklich festgelegt ist, dass dem Bewerber kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zukommt und er im Verfahren keine Parteistellung hat.

Aus dem Umstand, dass das angefochtene Schreiben kein Bescheid ist, ergibt sich im Übrigen auch, dass ihm kein mit einer (oder mehreren) Parteien durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen hatte und dass daher auch dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zugekommen ist (s. VfSlg. 9294/1981; vgl. VfGH 26.2.2002 B59/01). Aus dem Umstand, dass das angefochtene Schreiben kein Bescheid ist, ergibt sich im Übrigen auch, dass ihm kein mit einer (oder mehreren) Parteien durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen hatte und dass daher auch dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zugekommen ist (s. VfSlg. 9294/1981; vergleiche VfGH 26.2.2002 B59/01).

Im Hinblick darauf ist auf das Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen nicht einzugehen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nur für den Fall einer Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof gestellt; ein solcher Fall liegt nicht vor. Eine Abtretung der Beschwerde ist bei dem getroffenen Ergebnis aber ohnedies gesetzlich nicht vorgesehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ausschreibung, Verwendungsänderung, Parteistellung Dienstrecht, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B508.2002

Dokumentnummer

JFT_09969389_02B00508_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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